Edelmetalle für Unternehmen

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Gold und Geld

Geschichtlich betrachtet haben sich drei grundlegende Kriterien für gutes Geld herauskristallisiert:

  • Es ist das von den Marktteilnehmern allgemein akzeptierte Tauschmittel. Zusätzliche Geldfunktionen sind Recheneinheit und Wertaufbewahrung.
  • Notwendige Eigenschaften sind: Knappheit, Homogenität (gleiche Art und Güte), Haltbarkeit, Transportierbarkeit, Teilbarkeit, Prägbarkeit.
  • Allgemeine Akzeptanz und Vertrauen.

Gold hat sich im Wettbewerb um die Geldfunktion in der Vergangenheit immer wieder durchgesetzt:

Keine Papiergeldwährung der Welt hat eine so lange Geldgeschichte wie Gold. Keine Papiergeldwährung hat Ihre Werterhaltungsfunktion in ähnlicher stabiler Weise unter Beweis gestellt. Es kann im wahrsten Sinn des Wortes als „Welt-Währung“ verstanden werden.

Seit 1971, mit der endgültigen Abkoppelung des US-Dollar vom Gold, leben wir in einem System gänzlich ungedeckter Papiergeldwährungen.

Der schleichende Prozess der Inflationierung des Papiergeldes durch die Notenbanken führt zu einer großen Herausforderung für Unternehmen: Liquidität muss im Zeichen dieser immanenten Entwertung operativ, taktisch und strategisch eingesetzt bzw. gehalten werden. Gleichzeitig müssen die sich weiter verstärkenden nachteiligen Effekte der Geldpolitik von Unternehmen mitberücksichtigt werden.


EDELMETALLE BEI BANKEN SIND JETZT TEIL DES EIGENKAPITALS

In diesem Zusammenhang ist interessant zu wissen, dass Edelmetalle (Gold, Silber, Platin) in Bankbilanzen mittlerweile zum Eigenkapital zählen. Sie sind im Zuge der Basel III-Regulierung in den Rang eines sogenannten „Tier-1-Assets“ gehoben worden in der Risikobetrachtung, und damit dem von der Bank gehaltenen Bargeld gleichgestellt! Unter den Regularien von Basel III müssen Banken eine Eigenkapitalquote von 8 % vorhalten und dürfen diese künftig auch in Gold, Silber und Platin halten. Zur Begründung führt die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an, dass die Edelmetalle nicht wie ein Rohstoff behandelt werden sollten, sondern wie eine Währung (!), da ihre Volatilität mehr der einer Fremdwährung entspräche und Banken Edelmetalle deshalb in gleicher Weise managen könnten. Edelmetalle sind also aus Sicht der BIZ keine Rohstoffe, sondern liquides Eigenkapital – ein Beleg dafür, dass (nicht nur) Gold Geld ist. Banken profitieren von dieser Regelung gleich doppelt:

Sie können sich gegen systemische Risiken mit Edelmetallbeständen in der Bilanz absichern und darüber hinaus das 12,5-Fache des Gegenwertes des Edelmetalls als Kredit verleihen. Je mehr Edelmetall die Banken besitzen, desto weiter können sie ihre Kreditportfolios ausweiten. Das World Gold Council geht davon aus, dass die Banken dem Beispiel der Zentralbanken folgen und ihre Edelmetallbestände massiv aufstocken werden.

Auch Unternehmen können Ihre Bilanz mit Gold absichern. Bevor wir zu ausgewählten Fakten dazu kommen, wollen wir kurz auf verschiedene Möglichkeiten eingehen, wie man in Gold und Edelmetalle insgesamt investieren kann. Im Kern sind es zwei Möglichkeiten, die über verschiedene Produkte umgesetzt werden können: physisch unmittelbar oder über ein Finanzinstrument, wie z.B. ein Wertpapier, mittelbar.


Physisches Gold versus Papiergold

Es gibt inzwischen eine Reihe von Unternehmen, die sich gezielt für Edelmetalle als Kapitalanlage und Teil des Betriebsvermögens entscheiden. Dieser Trend hat sich insbesondere aufgrund der konstant anhaltenden Niedrigzinsphase verstärkt, die zusammen mit zunehmenden Strafzinsen zu einem spürbaren realen Verlust an Kapital und Kaufkraft führt. Gold zeigt sich langfristig als äußerst stark, v.a. im Verhältnis zu Zinsanlagen.

Veranlagt ein Unternehmen Kapital direkt (physisch), ist es im unmittelbaren Eigentümerstatus bezogen auf seine Edelmetalle. Veranlagt es indirekt über ein Finanzinstrument, ist es mittelbar investiert und muss meist ein Emittentenrisiko (das Risiko der Insolvenz eines Emittenten) mit im Blick behalten.
Für Unternehmen ist es wichtig, die Unterschiede zu kennen und voneinander zu differenzieren.

Indirekte Anlage über ein Finanzinstrument - Zertifikate und Derivate

Am weitesten verbreitet ist Papiergold in Form von Derivaten und Zertifikaten. Größtenteils sind diese Wertpapiere mit einem Hebel auf die Edelmetallpreisentwicklung versehen. Damit lässt sich auf kurzfristige Sicht spekulieren, um so bei einer richtigen Prognose gehebelt zu partizipieren. Leider gilt das auch in umgekehrter Richtung, wenn der Käufer eines Finanzderivates mit seiner Annahme über die künftigen Ereignisse an den Märkten falsch liegt. Wer an einer kurzfristigen Spekulation Interesse hat, kann sicherlich den einen oder anderen erfolgreichen Handel mithilfe eines solchen gehebelten Produkts durchführen. Allerdings müssen hier zwei Dinge gesondert beachtet werden: Erstens handelt es sich nicht um einen Sachwert, sondern um eine Schuldverschreibung. Die Papiere werden von einer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister ausgegeben. Dieser bezahlt dem veranlagenden Unternehmen dann beim Verkauf, wenn es dies nicht über die Börse vollzieht, auch den aktuellen Wert abzüglich der Differenz zwischen Brief- und Geldkurs. Somit hat diese Investition ein »Emittentenrisiko«. Das bedeutet, dass im Falle einer Pleite der Bank oder des Finanzdienstleisters auch dessen herausgegebene Finanzprodukte wertlos werden, und zwar völlig unabhängig davon, ob der aktuelle Besitzer des Zertifikates mit seiner Einschätzung des Marktes richtig oder falsch liegt. Im Falle eines Zusammenbruchs der entsprechenden Währung, in der das Papier emittiert wurde, bleibt das Unternehmen ebenfalls auf seinen Verlusten sitzen.

Exchange Traded Funds (ETFs)

ETFs erfreuen sich seit einigen Jahren schon fast inflationärer Nachfrage an den Finanzmärkten. Immer mehr Geld fließt von Vermögensverwaltern, Pensionsfonds und auch Privatanlegern in die börsengehandelten Indexfonds. Die allermeisten sind auf Basis von Anleihen und Aktien erstellt. Seit wenigen Jahren gibt es allerdings auch ETFs auf der Basis von Edelmetallen. Diese sind in Deutschland jedoch nicht zum aktiven Vertrieb zugelassen. Teilweise sind sie aber über ausländische Börsenplätze kaufbar, wodurch im Vergleich zu einer Inlandsorder höhere Transaktionsgebühren anfallen. Ebenso trifft das anlegende Unternehmen eine hohe Verwaltungsgebühr. Grundsätzlich dienen Gold-ETFs der langfristigen Vermögensanlage. Im Vergleich zu physischem Gold können sie börsentäglich gehandelt werden und sind somit börsentäglich liquide. Man darf sie dennoch nicht als Äquivalent zum physischen Gold ansehen. Schließlich sind die ETFs teilweise nicht zu 100 % mit physischem Gold hinterlegt: Das bedeutet für das veranlagende Unternehmen, dass beim Rest, der meist über zuvor genannte Derivate abgebildet wird, wieder ein Emittentenrisiko zwischen 10 und 30 % des Anlagebetrages vorhanden ist und dieser Anteil im Pleitefall des Emittenten verloren geht. Garantiert ist definitiv auch nicht, dass in einem solchen Fall dem Unternehmen das physisch hinterlegte Gold erhalten bleibt. Man zahlt gewissermaßen eine Art »Risikoaufschlag« für diese praktische und unkomplizierte Möglichkeit, in Edelmetalle zu investieren. Aufgrund des vorhandenen (wenn auch geringen) Ausfallrisikos ist es für Unternehmen ratsam, bei den ETFs auf mit 100 % physischem Gold hinterlegte Lösungen zu setzen. Eine weitere Achillesferse ist jedoch, dass die ETFs zwar teilweise eine Auslieferungsmöglichkeit von Barren anbieten, sich dies in der Praxis je nach Marktlage auch schwierig gestalten kann.

Exchange Traded Commodities (ETCs)

ETCs für Gold werden unter anderem von zwei großen Börsen in Deutschland herausgegeben und erfreuen sich ebenfalls über viele Jahre einer hohen Nachfrage. Bei einem ETC handelt es sich um eine Mischung aus der physischen und nicht-physischen Investition. Der ETC ist zwar mit physischem Gold gedeckt, das eingelagert wird. Jedoch ist er als Finanzinstrument aus Sicht des veranlagenden Unternehmens wieder „nur“ eine Inhaberschuldverschreibung, die Besitzrecht an dem jeweiligen Gold verbrieft und sogar mit einem Auslieferungsrecht ausgestattet sein kann. Das bedeutet, das Unternehmen kann (gegen eine Gebühr) das physische Gold ausliefern lassen. Aber auch hier gilt es zu verstehen: Es handelt sich bei einem ETC um ein Zertifikat bzw. eine Inhaberschuldverschreibung, d.h. das Unternehmen hat ein Emittentenrisiko auf dem veranlagten Edelmetall. Im Falle einer Insolvenz des Emittenten wird man aus der Insolvenzmasse bedient und könnte folglich weniger erhalten als den Gegenwert der gekauften Edelmetalle. Darüber hinaus können in Bezug auf die physische Herausgabe Hürden bestehen, wie bei den ETFs, je nach Marktlage, Lieferfähigkeit.

Direkte physische Anlage

Hier erwirbt ein Unternehmen Edelmetalle physisch im unmittelbaren Eigentum, das heißt, es gibt i.d.R. kein Emittentenrisiko oder verbrieften Anspruch. Das Edelmetall stellt dann unmittelbares, direktes, physisches Eigentum des Unternehmens dar. Unternehmen, die sich für diese Variante entscheiden, müssen natürlich auch überlegen, wie sie die Edelmetalle lagern. Bankfächer, Schließfächer oder Tresore sind „klassische“ Varianten, an die man zunächst denken mag. Von besonderem Interesse kann es allerdings sein, eine Lösung mit integriertem Lagerkonzept, z.B. in einem bankenunabhängigen Hochsicherheitslager, zu wählen. Das heißt, das Unternehmen muss sich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Edelmetalle um nichts weiter kümmern: Lagerung, Transport, Versicherung, regelmäßige Bestandsprüfung etc. werden bei einem solchen integrierten Angebot vollständig mit abgewickelt und gleichzeitig digital dokumentiert über einen geschützten Zugang. Alle für die Bilanz relevanten Daten stehen jederzeit auf Knopfdruck zur Verfügung. Zudem können durch die Nutzung eines Hochsicherheits-Zollfreilagers weitere steuerliche sowie sicherheitsbezogene Vorteile genutzt werden, die zur Diversifikation und Risikostreuung beitragen.


Physisches Gold in der Bilanz

Grundlagen für Unternehmen:

Unternehmen, die in Erwägung ziehen, Gold als Teil der Firmenliquidität zu allokieren, benötigen fachliche Expertise. Diese Expertise sollte ergänzend zum Edelmetall-Wissen auch die Besonderheiten unseres globalen Schuldgeldsystems und seine inflationären Auswirkungen berücksichtigen. Dieses Know-How ist heutzutage schwer am Markt zu finden, denn es ist nicht Teil der Finanzausbildung in bankbezogenen und finanzwirtschaftlichen Berufen.

Im Folgenden möchten wir daher 7 Aspekte stichpunktartig zusammenfassen, die aus unserer Praxis der Betreuung von Unternehmenskunden zu diesem Thema mit in den Blick genommen werden können.

  1.  Edelmetallbestände können ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut darstellen, wenn sie der Förderung des Betriebes dienen. Das ist bereits der Fall, wenn sie z.B. als Liquiditätsreserve gehalten werden. Erwerben Kapitalgesellschaften Gold, wird es Teil des Betriebsvermögens. Bei Per­sonengesellschaften wird es als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziert.

  2. Die Einsortierung in der Bilanz erfolgt beim Anlagevermögen in den Finanzanlagen und beim Umlaufvermögen in den Waren bei Anschaffung.

  3. Absetzbare Kosten bei Anschaffung sind die Anschaffungskosten (Kaufpreis der Edelmetalle) zuzüglich Anschaffungsnebenkosten (Agio).

  4. Die Bewertung des Edelmetalls ist bei langfristiger Halteabsicht im Anlagevermögen zum 31.12. vorzunehmen.
  • Handelsrecht: Ist eine dauernde Wertminderung eingetreten (§ 253 Abs.3 Satz 5 HGB) muss eine Abwertung vorgenommen werden. Im Zweifel resultiert daraus eine dauernde Wertminderung, wenn der Durchschnittswert der täglichen Börsen- oder Marktpreise der letzten 12 Monate den Buchwert um mehr als 10 % unterschritten hat.
  • Steuerrecht: Ist eine dauernde Wertminderung eingetreten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) kann eine Abwertung vorgenommen werden (Wahlrecht). Ein Anhaltspunkt bei börsennotierten Aktien wäre, wenn der Börsenwert um mehr als 5 % zum Bilanzstichtag gesunken wäre.
  • Sind die Gründe für die dauernde Wertminderung entfallen, ist handelsrechtlich zum nächsten Stichtag wieder aufzuwerten (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB). Steuerrechtlich ergibt sich durch die jährliche Wahlrechtsausübung ein Gestaltungsspielraum.

 5. Bei kurzfristiger Halteabsicht im Umlaufvermögen ist eine Bewertung zum 31.12. vorzunehmen.

  • Handelsrecht: Ist der Börsen- und Marktpreis niedriger als die Anschaffungskosten, muss abgewertet werden (§ 253 Abs. 4 HGB). Bei höherem Ansatz ist zum nächsten Stichtag zuzuschreiben (§ 253 Abs. 5 HGB).
  • Steuerrecht: Ist der Börsen- und Marktpreis niedriger als die Anschaffungskosten, kann auf den niedrigeren Teilwert abgewertet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • Wenn am letzten Stichtag abgeschrieben wurde, muss zum nächsten Stichtag geprüft werden, ob die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert noch gerechtfertigt ist, sonst muss die Teilwertabschreibung rückgängig gemacht werden. (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

  6. Verwaltungsgebühren sind abzugsfähige Betriebsausgaben.

  7. Verkäufe sind ertragssteuerpflichtig (Saldo aus Verkaufserlös abzüglich Anschaffungskosten)

In Zeiten fortlaufender Niedrig bzw. Null-Zinspolitik und durch Inflation weiter vorangetriebener Geldentwertung sollten Unternehmen Edelmetalle in ihr Betriebsvermögen aufnehmen oder ihre Bestände aufstocken. Die Wertentwicklung von Edelmetallen gleicht in einer Welt ungedeckter Papiergeldwährungen immer den substanziellen Wertverlust der Währungen aus und schützt somit die Kaufkraft und Bonität. Es sollten einige Punkte im Hinblick auf die Bilanzierungsmöglichkeiten beachtet werden.

Darüber hinaus sollten sich Unternehmen Gedanken machen, wo Sie die Edelmetalle kaufen und lagern möchten und wie sie z.B. Vorteile über eine Mehrwertsteuerersparnis bei Anlagegold oder bei Weißmetallen nutzen können?

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Edelmetalle im Betriebsvermögen einen äußerst soliden Inflationsschutz darstellen können und sich in der Praxis bestens umsetzen lassen.

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