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Ertragsanteilbesteuerung

Bei der Ertragsanteilbesteuerung wird von einer regelmäßigen Rentenzahlung (Leibrente) nur ein fester, gesetzlich im Einkommensteuergesetz (§ 22 EStG) festgelegter Prozentteil als steuerpflichtiger Ertrag gewertet. Der restliche Teil der Rente bleibt als steuerfreie Kapitalrückzahlung anrechnungsfrei, da er aus bereits versteuertem Einkommen stammt.
Wichtige Details zur Ertragsanteilbesteuerung
  • Anwendung: Gilt vor allem für private Rentenversicherungen (Schicht 3), Sofortrenten gegen Einmalbeitrag, Berufs­unfähig­keitsrenten oder Leibrenten aus Immobilienverkäufen.
  • Altersabhängigkeit: Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem vollendeten Lebensjahr des Rentenempfängers beim Start der Rente.
  • Faustregel: Je älter man bei Rentenbeginn ist, desto geringer ist der steuerpflichtige Ertragsanteil, weil die statistische Laufzeit der Rente kürzer ist.

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